Rechtsprechung
RG, 03.03.1924 - IV 101/23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Zur Auslegung des § 1108 BGB. 2. Kann auf Grund des eingetragenen Leibzuchtsrechts wegen der Geldentwertung eine Aufwertung der Geldrente verlangt werden, die dem Leibzüchter für den Fall, daß er nicht auf dem Kolonate wohnt, an Stelle der ihm in erster Linie ausgesetzten ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 108, 292
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 17.02.1989 - V ZR 160/87
Übergang einer schuldrechtlich vereinbarten, durch die Reallast gesicherte …
Zwar hat der Eigentümer des mit einem Altenteil belasteten Grundstücks grundsätzlich (…vgl. BGB-RGRK/Rothe 12. Aufl. § 1108 Rdn. 7) für die während seines Eigentums fällig werdenden Leistungen zugleich persönlich einzustehen (§ 1108 Abs. 1 BGB), auch wenn er nicht in das der Reallast zugrundeliegende Schuldverhältnis eingetreten ist (RGZ 108, 292, 295).Die persönliche Haftung des Eigentümers ist Ausfluß allein des dinglichen Rechts und soll in dessen Umfang den Zugriff des Realgläubigers auch auf das übrige Vermögen des Verpflichteten ermöglichen (…MünchKomm Joost 2. Aufl. § 1108 Rdn. 1; vgl. auch RGZ 108, 292, 295; BGHZ 58, 191, 195 [BGH 25.02.1972 - V ZR 27/70] m.w.N.).
- BGH, 01.10.1981 - III ZR 36/80
Übertragung von Grundeigentum an den Staat unter finanzieller Beteiligung der …
Zwar bleibt für Art und Umfang der persönlichen Haftung nach § 1108 Abs. 1 BGB stets die dingliche Grundstücksbelastung, wie sie sich aus dem Grundbuch ergibt (maßgebend RGZ 108, 292, 295;… BGB-RGRK 12. Aufl. § 1108 RdNr. 2; MünchKomm-Joost § 1108 RdNr. 5).Zur Frage, ob bei einer Anpassung der Gebührenanteile der Kläger an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 242 BGB) die Höhe der Zuschläge hinreichend bestimmbar wäre, braucht hier nicht Stellung genommen zu werden (vgl. dazu RGZ 108, 292, 296).
- BGH, 25.02.1972 - V ZR 27/70
Reallast - Ausgleich zwischen Gesamtschuldnern
Hierdurch will das Gesetz den Eigentümer, indem es ihn auch mit seinem sonstigen Vermögen haften läßt, daran hindern, wegen der in seiner Eigentumszeit fällig werdenden Leistungen den Berechtigten auf den beschwerlichen Weg der Immobiliarzwangsvollstreckung zu verweisen (RGZ 108, 292, 295).